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Ein Überblick über die verschiedenen Arten der baulichen Nutzung von Grundstücken

veröffentlicht am: 11.12.2017

Ein Überblick über die verschiedenen Arten der baulichen Nutzung von Grundstücken

Gemeinden haben bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen die Möglichkeit, die Art der baulichen Nutzung eines oder mehrerer Plangebiete festzusetzen. Welche Arten der baulichen Nutzung existieren, ist der Baunutzungsverordnung (kurz BauNVO) enthalten. Diese enthält einen abschließenden Katalog über elf mögliche Arten der baulichen Nutzung.


I. Allgemeines

In den §§ 2 bis 11 BauNVO sind die möglichen Arten der baulichen Nutzung enthalten. Der jeweilige erste Absatz der Norm enthält eine allgemeine Beschreibung über die jeweilige Art der baulichen Nutzung. Der jeweilige zweite Absatz enthält eine Aufzählung derjenigen Nutzungen, die im jeweiligen Baugebiet allgemein zulässig sind. Der jeweilige dritte Absatz hingegen enthält eine Aufzählung derjenigen Nutzung, die ausnahmsweise zugelassen werden können.

Darüber hinaus haben die Gemeinden die Möglichkeit der sog. Feinsteuerung. Hierbei können einzelne im jeweils zweiten Absatz enthaltene allgemein zulässige Nutzungen ausgeschlossen oder für ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden. Ferner können die im jeweils dritten Absatz enthaltenen ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für allgemein zulässig erklärt oder gänzlich ausgeschlossen werden.


II. Wohngebiete

Die beiden wesentlichen Arten der baulichen Nutzung, welche ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienen, sind die Reinen Wohngebiete (WR) oder die Allgemeinen Wohngebiete (WA). Während die Reinen Wohngebiete dem Wohnen dienen und insbesondere nicht störende gewerbliche Betriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sind in Allgemeinen Wohngebieten u. a. die der Versorgung des Gebiets dienende Läden oder Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig.


III. Mischgebiete

Eine Mischung aus Wohnen und Gewerbe zeichnet die Dorfgebiete (MD) sowie die Mischgebiete (MI) als auch die neuen Urbanen Gebiete (MU) aus. Neben dem Wohnen sind in diesen Gebieten Gewerbebetriebe allgemein zulässig.


IV. Kerngebiete

Die Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur findet in den Kerngebieten (MK) statt. Wohnen ist im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig, wenn und soweit es sich nicht um sog. Betriebsleiterwohnungen handelt.


VI. Gewerbe- und Industriegebiete

Die Gemeinden haben schließlich die Möglichkeit Gewerbegebiete (GE) festzusetzen. Diese dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Andere Gewerbebetriebe, welche in sonst keinem anderen Gebiet zulässig sind, sind in Industriegebieten (GI) unterzubringen.


VII. Fazit

Auf Grund der abschließend in der BauNVO aufgeführten Arten der baulichen Nutzung und der Möglichkeit der Feinsteuerung haben die Gemeinden ein effektives Instrument, die jeweiligen Plangebiete entsprechend den kommunalen Bedürfnissen zu überplanen.


Bild: Kanzlei Dr. Sojka / www.kanzlei-dr-sojka.de