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Pflichten für Vermieter und Mieter

veröffentlicht am: 04.12.2025

Wenn im Winter die Gehwege, Einfahrten und Treppen von Schnee und Eis bedeckt sind, stellt sich die Frage: Wer ist für die Räumung verantwortlich? In Deutschland ist der Winterdienst nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern auch eine rechtliche Pflicht. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten daher genau wissen, welche Aufgaben ihnen obliegen, um Unfälle und mögliche Haftungsfälle zu vermeiden.

 

Die Verkehrssicherungspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – etwa ein Grundstück mit Gehweg –, dafür sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Für Hauseigentümer bedeutet das: Sie sind grundsätzlich verpflichtet, Gehwege und Zugänge zum Haus in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

 

Viele Städte und Gemeinden regeln den Winterdienst zudem durch Satzungen. Diese schreiben etwa vor, ab welcher Uhrzeit geräumt und gestreut sein muss und in welcher Breite Gehwege freigehalten werden sollen. Üblich sind Gehwegbreiten von mindestens einem Meter sowie Räumzeiten zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen mancherorts etwas später.

 

Pflichten des Vermieters

Der Vermieter trägt die Hauptverantwortung für die Verkehrssicherheit. Er kann den Winterdienst zwar an seine Mieter oder an einen externen Dienstleister übertragen, bleibt aber kontroll- und überwachungspflichtig. Konkret bedeutet das:

 

Organisation: Der Vermieter muss sicherstellen, dass der Winterdienst zuverlässig durchgeführt wird.

 

Kontrolle: Selbst wenn der Mieter verantwortlich ist, sollte der Vermieter stichprobenartig prüfen, ob der Pflicht nachgekommen wurde.

 

Haftung: Kommt es zu einem Unfall, haftet im Zweifel der Eigentümer – insbesondere, wenn er keine wirksame Übertragung nachweisen kann.

 

Die Kosten für einen professionellen Räum- und Streudienst kann der Vermieter in der Regel über die Nebenkosten abrechnen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

  

Pflichten des Mieters

Häufig wird der Winterdienst durch eine Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung auf die Mieter übertragen. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, sofern sie klar und eindeutig formuliert ist. Für Mieter bedeutet das:

 

Einsatzbereitschaft: Sie müssen zu den festgelegten Zeiten Gehwege, Zugänge, Treppen und gegebenenfalls Garagenzufahrten räumen und streuen.

 

Streumittel: Gemeinden verbieten oft Salz, weil es die Umwelt schädigt. Sand, Splitt oder Granulat sind die üblichen Alternativen.

 

Vertretung: Ist der Mieter verhindert, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, muss er eigenständig für Ersatz sorgen.

 

Haftungsfragen im Schadensfall

Rutscht ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg aus, haftet in erster Linie derjenige, dem die Pflicht zum Winterdienst obliegt. Wurde der Winterdienst wirksam auf den Mieter übertragen, kann dieser haftbar gemacht werden. Allerdings bleibt auch der Vermieter in der Pflicht: Hat er die Übertragung nicht ausreichend kontrolliert, droht eine Mitverantwortung.

 

Allerdings wird Fußgängern von der neueren Rechtsprechung zunehmend eine gewisse Eigenverantwortung auferlegt. Ist erkennbar, dass ein Gehweg nach Schneefall weder geräumt noch gestreut wurde, muss der Passant gesteigerte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Kommt es dennoch zu einem Sturz, trägt der Geschädigte oftmals ein Mitverschulden. Er kann auch nicht blindlings darauf vertrauen, dass überall lückenlos gestreut wurde, und er kann nicht erwarten, dass bei spontan auftretender Glätte rutschige Stellen unmittelbar geräumt werden.

 

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