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Recht & Gesetz Einmalige Entlastung

Bevor die Gaspreisbremse kommt

veröffentlicht am: 30.11.2022

Bevor die eigentliche Gaspreisbremse kommen soll, will die Bundesregierung die Erdgas- und Wärmekunden einmalig entlasten.

Das Ziel ist es, dass möglichst alle mit Erdgas oder Wärmelieferungen versorgten Haushalte noch im Dezember eine finanzielle Entlastung spüren.

Die Weitergabe dieser Entlastung an die Mieter bei vermieteten Mehrfamilienhäusern mit zentralen Heizungsanlagen im Dezember stellt sich aber weitaus schwieriger dar, als die Politik und die Gasmarktexperten vermuteten.

Haus & Grund konnte erfolgreich darlegen, dass der hiermit verbundene, enorme bürokratische Aufwand insbesondere von den privaten Vermietern nicht – und erst recht nicht fristgerecht – hätte bewältigt werden können. Kommen wird jetzt eine deutlich praxisgerechtere Lösung.

Entlastung von Erdgaskunden

Erdgaslieferanten müssen ihren Kunden mit der Jahresrechnung einen einmaligen Entlastungsbetrag gutschreiben und diesen gesondert ausweisen. Die Höhe der Entlastung beträgt ein Zwölftel des im September 2022 vom Erdgaslieferanten angenommenen Jahresverbrauchs multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis plus die übrigen anteilig für den Dezember anfallenden Preiselemente.

Vorläufige Leistung im Dezember

Damit die Erdgaskunden möglichst nicht erst bei der Jahresabrechnung eine Entlastung spüren, sollen die Lieferanten, die im Dezember Abschlagszahlungen bei ihren Kunden abbuchen, als vorläufige Leistung diese Abschlagszahlung nicht erheben beziehungsweise einen entsprechenden Betrag unverzüglich erstatten.

Sollte im Dezember planmäßig keine Abschlagszahlung abgebucht werden, sollen die Erdgaslieferanten auf die Abbuchung der Abschläge im Januar verzichten oder den kompletten Entlastungsbetrag den Kunden bis zum 31. Januar 2023 gesondert auszahlen.

Diese vorläufigen Leistungen werden bei der Jahresabrechnung verrechnet. Bei Erdgaskunden, die ihre Abschläge selber überweisen, entfällt die vorläufige Leistung und es bleibt bei der Verrechnung der Entlastung bei der Jahresrechnung.

Die Erdgaslieferanten müssen bis zum 21. November 2022 auf ihren Internetseiten allgemein über die einmalige Entlastung sowie die vorläufige Leistung informieren.

Entlastung bei Wärmelieferungen

Auch Kunden von Wärmelieferungen (Nah- und Fernwärme) sollen entlastet werden. Daher sollen die Wärmeversorger ihren Kunden eine Kompensation leisten. Diese beträgt 120 Prozent der Höhe der für September 2022 geleisteten Abschlagszahlung beziehungsweise des auf einen Monat runtergebrochenen Anteils der geleisteten Abschlagszahlung.

Hierbei können die Versorger wählen, ob sie auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung verzichten, eine entsprechende Zahlung an den Kunden leisten oder eine Kombination aus beiden machen wollen. Die Wärmeversorger müssen ihre Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Entlastung auf ihrer Internetseite oder durch Mitteilung in Textform informieren.

Weitergabe an Mieter

Vermieter können teilweise aufatmen. Entgegen der ursprünglichen Pläne konnte Haus & Grund erreichen, dass die Vermieter diese Beträge nicht im Dezember anhand des Vorjahresverbrauchs auf ihre Mieter herunterbrechen und auszahlen müssen. Stattdessen müssen sie lediglich bei der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 berücksichtigt und gesondert ausgewiesen werden. Ein gewaltiges Bürokratiemonster konnte so abgewendet werden.

Neue Informationspflichten für Vermieter

Allerdings müssen Vermieter ihre Mieter unverzüglich nach der Veröffentlichung der Informationen auf den Internetseiten der Erdgaslieferanten oder Wärmeversorger in Textform über diese und die Höhe der vorläufigen Leistung der Gasversorger beziehungsweise der Entlastung der Wärmeversorger informieren.

Zudem muss unter Hinweis auf ein entsprechendes von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben über die Verrechnung bei der Heizkostenabrechnung informiert werden. Für vermietende Wohnungseigentümer greift diese Pflicht, sobald sie entsprechende Informationen von der Gemeinschaft erhalten haben.

Kürzungsrecht der Mieter

Mieter, deren Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb der letzten neun Monate aufgrund der steigenden Energiepreise erhöht wurden, müssen diesen Erhöhungsbetrag im Dezember nicht an ihre Vermieter leisten. Bei Mietverhältnissen, die innerhalb dieses Zeitraums neubegründet wurden und bei denen somit erstmalig Betriebskostenvorauszahlungen inklusive einer Vorauszahlung für Erdgas für Heizung und Warmwasser vereinbart worden sind, können diesen Betrag im Dezember um 25 Prozent kürzen.

Sollte eine Kürzung durch den Mieter zeitlich nicht mehr möglich sein, kann der Mieter den entsprechenden Betrag vom Vermieter zurückverlangen oder bei der nächsten Vorauszahlung kürzen. Die Mieter können aber auch auf die Kürzung verzichten und den Betrag im Rahmen der Heizkostenabrechnung verrechnen lassen. Die Vermieter müssen die entsprechenden Mieter zeitgleich mit den anderen Informationen hierauf hinweisen.

Weitergabe bei WEG

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften muss die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Eigentümer weitergegeben und gesondert ausgewiesen werden. Die neuen Informationspflichten für Vermieter gegenüber ihren Mietern gelten entsprechend für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber den einzelnen Eigentümern.

www.hausundgrund-nuernberg.de


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