Nürnberger Immobilien Börse
Recht & Gesetz Schwarzarbeit am Bau

Welche Konsequenzen hat das für Bauherren

veröffentlicht am: 26.10.2022

Bauen wird immer teurer. Dennoch träumen viele von einem eigenen Haus und dem damit verbundenen Gefühl in den eigenen vier Wänden zu wohnen.

Bei jungen Paaren, die ihre gemeinsame Zukunft planen und eine Familie aufbauen, ist dieser Wunsch besonders ausgeprägt. In den seltensten Fällen wollen sie sich ein gemeinsames Leben in einer Mietwohnung vorstellen.

Damit der Traum wahr wird oder vielleicht ein paar Extras, wie der Pool im Garten, möglich sind, heißt es sparen. Dann kommen Angebote zu günstigen Preisen von Handwerkern, die die Arbeit in Schwarzarbeit erledigen, oft sehr gelegen.

Doch diese Kosteneinsparung kann ernsthafte Konsequenzen für die Bauherren nach sich ziehen – wenn eine Detektei, wie etwa die Detektei Lenz, diese Schwarzarbeit aufdeckt.

Handwerker bieten häufig die Möglichkeit an, eine Leistung ohne Rechnung zu bezahlen und so die Umsatzsteuer einzusparen. Sie wollen damit den Kunden mit dem Preis etwas entgegenkommen. Es gibt aber auch Bauherren, die von Anfang einen Teil der Leistungen schwarz ausführen lassen. Schwarzgeld am Bau ist fast schon normal.

Dass solche Schwarzgeldvereinbarungen rechtliche Konsequenzen haben können, ist vielen überhaupt nicht bewusst, obgleich immer häufiger sogar Detekteien engagiert werden, um Schwarzarbeit aufzudecken.

Bild: Schwarzgeldvereinbarungen machen einen Werkvertrag nichtig. Der Bauherr muss zwar seine Rechnung nicht bezahlen, verliert allerdings auch jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn Mängel auftreten, weil die Fliesen nicht richtig verlegt sind. Er kann keine Mängelbeseitigung verlangen.

Schwarzgeldvereinbarungen am Bau – was sind die rechtlichen Konsequenzen?     

Schwarzgeldvereinbarungen sind ein Rechtsverstoß. Dafür gibt es sogar ein eigenes Gesetz: das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung“. Die Rechtsfolge: Der Werkvertrag mit dem Handwerker ist nichtig. Das gilt auch, wenn sich die Schwarzgeldvereinbarung nur auf einen Teil der Leistungen bezieht, wenn der Handwerker also für einen Teil der Arbeit eine offizielle Rechnung schreibt. Sogar eine nachträgliche Schwarzgeldvereinbarung hat dies zur Folge.

Was, wenn der Unternehmer Schwarzarbeiter beschäftigt?

Schwarzarbeit kann es auch dann sein, wenn ein Unternehmer seine Beschäftigten nicht ordnungsgemäß angemeldet hat. Damit spart er sich Sozialversicherungsbeiträge, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und nicht zuletzt die Lohnsteuer. Er verstößt damit ebenfalls gegen das Schwarz-Arbeits-Gesetz.

So lange der Bauherr davon nichts weiß, hat es keinen Einfluss auf den Vertrag. Er ist nach wie vor wirksam. Erlangt er allerdings Kenntnis davon, dass der Unternehmer schwarzarbeiten lässt, hat er ein außerordentliches Kündigungsrecht und kann direkt nachdem er die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, ein anderes Unternehmen mit der Arbeit beauftragen. Entstehen dabei Mehrkosten, ist der ursprüngliche Unternehmer zu Schadenersatz verpflichtet.

Bauherren, die den Verdacht hegen, dass es auf ihrer Baustelle nicht mit rechten Dingen zugeht, haben ebenfalls die Möglichkeit eine Detektei in Nürnberg zu beauftragen, die schnell und diskret herausfinden kann, ob alles mit rechten Dingen zugeht.

Was sind die Konsequenzen, wenn der Werkvertrag nichtig ist?

Ist der Vertrag aufgrund nachgewiesener Schwarzarbeit nichtig, hat das für beide Seiten erhebliche Konsequenzen.

-        Konsequenzen für den Unternehmer

Der Unternehmer hat bei Nichtigkeit des Werkvertrags keinen Anspruch mehr auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Hat der Kunde noch nicht bezahlt, muss er das auch nicht mehr tun. Ist bereits ein Teil der Summe beglichen, muss der Kunden den verbleibenden Rest nicht mehr bezahlen.

-        Folgen für den Bauherren

Bauherren verlieren jeglichen Gewährleistungsanspruch. Kommt es zu einem Mangel, kann er weder Mängelbeseitigung noch Schadenersatz vom Unternehmer verlangen. Es ist nicht möglich, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückerstattung bereits bezahlter Beträge zu verlangen.

Dazu gibt es einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofes von 2015. Insbesondere bei Gewerken, die erhebliche Schäden bei einem Mangel verursachen können, ist das Risiko für den Bauherren nicht kalkulierbar.

Bild: Mangelhaft verlegte Wasser- oder Heizungsrohre haben häufig erhebliche weitere Schäden zur Folge. Der Bauherr bleibt im Fall von Schwarzarbeit auf den Kosten sitzen.

Wenn ein Handwerker mit der Verlegung von Wasserleitung beauftragt ist oder eine Fußbodenheizung einbauen soll, kann es bei der Durchführung des Auftrags zu groben Fehlern kommen. Entsteht dadurch eine Leckage, was bei Bauvorhaben häufiger vorkommt, tritt Wasser aus, das einen erheblichen Schaden an der Bausubstanz verursachen kann.

Die Kosten für den Schaden zu beseitigen liegen sehr häufig bei mehr als 50.000 Euro. Normalerweise muss der Unternehmer den Mangel beseitigen und für den entstandenen Schaden aufkommen. Gibt es allerdings eine Schwarzgeldvereinbarung und ein Teil des Geldes wird schwarz bezahlt, hat der Bauherr keinerlei Ansprüche gegenüber dem Unternehmer. Der Handwerker muss weder den Mangel beseitigen, noch kann der Bauherr ihn für den entstandenen Schaden haftbar machen.

Hinzu kommt, dass auch die Gebäudeversicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schadenregulierung verweigert. Der Bauherr bleibt auf dem Schaden sitzen, was schon sehr häufig zu dessen finanziellen Ruin geführt hat. Der Traum vom Eigenheim ist geplatzt wie eine Seifenblase.

Im Streitfall prüfen die Gerichte, unabhängig von den Aussagen der Parteien zu Schwarzarbeit, ob es eine Schwarzgeldvereinbarung gab. Dazu stützen sie sich auf Indizien, wie beispielsweise die Kommunikation per WhatsApp.

Welche Folgen hat die indirekte Beauftragung von Schwarzarbeit?

Bauherren, die bei Beauftragung eines Unternehmens wissen, dass dort Schwarzarbeit üblich ist, machen sich mitschuldig. Der Vertrag ist von Anfang an nichtig. Dem Unternehmer steht kein Geld zu, auch wenn er schon einen Teil der Arbeit erledigt und noch nicht abgerechnet hat.

Dem Bauherren stehen keine Gewährsleistungs- und Schadenersatzansprüche zu. Erledigt das Unternehmen den Schaden mangelhaft, muss der Bauherr selbst für die Schadenbeseitigung aufkommen.

Hat der Bauherr hingegen keinerlei Kenntnis von der Schwarzarbeit im Unternehmen des Handwerkers, behält er alle Rechte aus dem Vertrag.

Er trägt damit kein Risiko und kann gegebenenfalls sogar Schadenersatz verlangen. Wer allerdings Kenntnis davon hat, sollte einen solchen Vertrag keinesfalls abschließen. Die Risiken sind dabei viel zu hoch.


Bildquelle(n): Pixabay ralphs_fotos / 5317367 / irina_kukuts (CC0 Public Domain)