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Recht & Gesetz Energiehilfen

Härtefallfonds

veröffentlicht am: 02.03.2023

Mit der Einführung von Strom- und Gaspreisbremse zum Jahreswechsel werden auch Verbraucher mit anderen Heizungssystemen entlastet – und zwar rückwirkend.

 

Zum Redaktionsschluss sind nur die aktuellen Rahmenbedingungen bekannt; das Antragsverfahren lässt noch auf sich warten.

 

Private Haushalte, die mit nicht-leitungsgebundenen Brennstoffen wie beispielsweise Heizöl, Pellets, Flüssiggas oder Kohle heizen, können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 geltend machen. Es wird ein Entlastungsbetrag von maximal 2.000 Euro pro Privathaushalt gewährt.

 

Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern soll der Vermieter eine entsprechende Erklärung abgeben dürfen und die Weitergabe der Entlastung an die Mieter garantieren.

 

Antragsverfahren noch nicht geregelt

Zum Redaktionsschluss wird zwischen Bund und Ländern an einer Verwaltungsvereinbarung gearbeitet, welche die Zuschusskriterien regelt und Fragen nach zuständigen Stellen und Antragsmodalitäten klärt. Wie und wann also die Antrags- und Auszahlungsverfahren ablaufen werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Für die Umsetzung sind die Länder verantwortlich.

 

Fazit von RA Gerhard Frieser, Vorsitzender v. Haus & Grund Nürnberg

„Allzu große Erwartungen sollten Verbraucher nicht an den Härtefallfonds knüpfen. Die Entlastungshöhe lehnt sich an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse an. Der Härtefallfonds greift erst ab einer Verdopplung des tatsächlich gezahlten Brennstoffpreises, und dieser Preisanstieg wird nur zu 80 Prozent aufgefangen. Da die betreffenden Brennstoffe im Vergleich zum Gaspreis oft noch deutlich günstiger waren, werden auch nur wirkliche Härtefälle den Fonds in Anspruch nehmen können.“


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