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Recht & Gesetz EnSikuMaV beschlossen

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

veröffentlicht am: 28.09.2022

Vor dem Hintergrund steigender Gas- und Strompreise hat die Bunderegierung neue Regelungen zum Energieeinsparen beschlossen.

Diese Regelungen gelten seit dem 1. September 2022 und treten mit Ablauf des 28. Februar 2023 wieder außer Kraft.

Ende August wurde beschlossen, dass die Gasversorger und Wärmelieferanten ihren Endkunden (Gebäudeeigentümer, Wohnungseigentümer und Mieter, sofern diese einen direkten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen haben) bis zum 30. September 2022 folgende individualisierte Informationen mitgeteilt haben sollen:

  • Energieverbrauch und Energiekosten des Gebäudes oder der Wohnung in der letzten Abrechnungsperiode,
  • voraussichtliche Energiekosten des Gebäudes oder der Wohnung für die aktuelle Abrechnungsperiode auf Basis des örtlich geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas für den Energieverbrauch der vorhergehenden Abrechnungsperiode,
  • rechnerisches Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro bei Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um ein Grad Celsius.

Konnte der Gasversorger oder Wärmelieferant diese Informationen bis Ende September nicht zur Verfügung stellen, muss er zunächst allgemeine Informationen auf der Grundlage typischer Verbräuche verschiedener Gebäude- und Haushaltsgrößen mitteilen. Die Informationen werden dann anhand eines durchschnittlichen Verbrauches von 165 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr übermittelt. Die individualisierten gebäude- oder wohnungsspezifischen Informationen müssen die Lieferanten aber bis zum 31. Dezember 2022 nachträglich liefern.

Bei weiteren erheblichen Preissteigerungen müssen die Versorger ihre Endkunden erneut innerhalb eines Monats informieren.

Besondere Informationspflichten für Eigentümer mit mehr als zehn Wohnungen

Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen müssen ihren Nutzern (Mietern oder Wohnungseigentümern) die Informationen der Gas- und Wärmelieferanten bis zum 31. Oktober 2022 übermitteln, sofern das Gebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme versorgt wird. Zusätzlich sind die Eigentümer verpflichtet, diese Informationen auf die einzelnen Wohnungen auf der Grundlage des letzten Verbrauchs in der vorhergehenden Abrechnungsperiode herunterzurechnen. Erhält der Eigentümer nur allgemeine Informationen von seinem Gas- oder Wärmelieferanten, muss er auch diese seinen Nutzern übermitteln. Stellt der Lieferant die individualisierten, auf das Gebäude bezogenen Informationen bis zum Ende des Jahres nachträglich zur Verfügung, muss der Eigentümer diese weiterleiten und auf die einzelnen Wohnungen herunterrechnen.

Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten verpflichtet, Kontaktinformationen und Internetadressen von Verbraucherschutzorganisationen, Energieagenturen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zu Energieeffizienzverbesserungen, Endnutzervergleichsprofile und objektive Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer die Nutzer auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“, zu finden auf der Internetseite www.energiewechsel.de, aufmerksam macht und dort noch einmal explizit auf die Online-Angebote der Kampagne und die dort genannten Effizienz- und Einspartipps hinweist.

Einfache Informationspflichten für Eigentümer mit weniger als zehn Wohnungen

Eigentümer von Gebäuden mit weniger als zehn Wohnungen sind lediglich verpflichtet, die Informationen der Gas- und Wärmelieferanten an ihre Nutzer unverzüglich weiterzuleiten.

Mieter dürfen freiwillig die Temperatur absenken – Vermieter bleiben verpflichtet, die notwendigen Vorlauftemperaturen vorzuhalten

Mietvertragsklauseln, die den Mieter verpflichten, die Wohnung auf eine bestimmte Temperatur zu beheizen, sind – solange die Verordnung gilt – unwirksam. Bewohner müssen aber sicherstellen, dass durch ihr Verhalten kein Schimmel entsteht. Dieses Risiko soll durch vermehrtes Lüften ausgeglichen werden. Das vermehrte Lüften sollen Mieter auch während längerer Abwesenheit sicherstellen, so die Verordnungsbegründung.

Auch sollen Bewohner darauf achten, dass sie bestimmte Mindesttemperaturen durch ihr freiwilliges restriktives Heizverhalten nicht unterschreiten. Denn fällt die Temperatur längere Zeit unter 16 Grad Celsius, besteht akute Schimmelgefahr. Konkrete Angaben werden in der Verordnung aber nicht gemacht.

Beleuchtung von Werbeanlagen wird teilweise verboten

Beleuchtete Werbeanlagen dürfen grundsätzlich nachts zwischen 22 und 16 Uhr des Folgetages nicht mehr betrieben werden.

Verbot der Schwimmbadbeheizung

Die Beheizung von privaten Pools mit Strom oder Gas ist untersagt.

Bewertung von RA Frieser, Haus & Grund Nürnberg

„Die Informationspflichten für Eigentümer braucht es nicht, denn es ist bereits Eigeninteresse des vermietenden Eigentümers, seine Mieter über die zu erwartenden Gaspreise zu informieren. Schließlich ist es regelmäßig der Vermieter, der in Vorleistung geht und die Gasrechnungen bezahlt. Um Mieter nicht in die Schuldenfalle tappen zu lassen, wäre es effektiver, zum vorgesehenen 31. Oktober 2022 eine unterjährige Vorauszahlungsanpassung vorzunehmen.

Denn die zu leistenden Vorauszahlungen sollen grundsätzlich so bemessen sein, dass sie den tatsächlichen Betriebskosten am Ende der Abrechnungsperiode möglichst nahekommen. Die zusätzlichen Informationspflichten sind nur eine weitere bürokratische Hürde für Eigentümer.

Skurril ist, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Eigentümer verpflichtet, Mieter auf Einspartipps hinzuweisen und diese Pflicht als erfüllt ansieht, wenn der Eigentümer auf die Internetseite der hauseigenen Kampagne hinweist. Offenbar sieht die Bundesregierung Eigentümer als Multiplikatoren an. Bleibt zu hoffen, dass es künftig nicht noch mehr Informationspflichten auf etwaige andere Kampagnen der Bundesregierung gibt.“

Drei Fakten zur Gasversorgung

1) Private Haushalte deckten 2019 mit 41,2 Prozent den größten Teil ihres Bedarfs an Wohnenergie durch Erdgas.

2) 13 Prozent des in Deutschland erzeugten und in das Stromnetz eingespeisten Stroms stammte im 1. Quartal 2022 aus Erdgas.

3) 2021 wurden 95 Prozent des Erdgases in Deutschland importiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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