Nürnberger Immobilien Börse

Der Gesetzgeber hat den Architekten- und Ingenieurvertrag erstmals als besonderen Vertragstyp im BGB geregelt

veröffentlicht am: 27.08.2017

Im neuen Bauvertragsrecht stellt das in § 650b BGB neu geregelte Anordnungsrecht des Bestellers wohl eine der bedeutendsten Änderungen dar. Mit der neu geschaffenen gesetzlichen Regelung ist es dem Besteller möglich, unter bestimmten Voraussetzungen einseitig und gegen den Willen des Unternehmers den Vertrag zu ändern. Ein ähnliches Anordnungsrecht hat bisher nur die VOB/B vorgesehen.  

In § 650b BGB geregelt ist nun, dass, wenn der Besteller eine Änderung begehrt, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist oder den vereinbarten Werkerfolg, also die Werkleistung ändern will, die Vertragsparteien zunächst Einvernehmen über die Mehr- oder Mindervergütung herstellen sollen. Der Unternehmer muss ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung unterbreiten. Hiervon ist er nur dann befreit, wenn die Werkleistung vom Besteller geändert werden soll und dem Unternehmer die Ausführung dieser Änderung unzumutbar ist, wofür der Unternehmer die Beweislast trägt. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauvorhabens, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebotes verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und zur Verfügung gestellt hat.

Erzielen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung über die Mehroder Mindervergütung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, dieser Anordnung des Bestellers nachzukommen.  

Die Mehr- oder Mindervergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen auf Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung auch auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis zur Kalkulation fortgeschriebene Vergütung zutreffend ist.

Bei der Berechnung von Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 % der in seinem Angebot errechneten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe der Mehr- oder Mindervergütung geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Endgültig abgerechnet wird die Mehr- oder Mindervergütung nach Abnahme der Werkleistung.

Bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b BGB oder die Vergütungsanpassung kann jede Vertragspartei den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragen. Hierbei ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass ein Verfügungsgrund (zum Beispiel Dringlichkeit) glaubhaft gemacht wird.

RA Tord H. Leichsenring

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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