Nürnberger Immobilien Börse

BGH lockert formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

veröffentlicht am: 29.02.2016

Mit Urteil vom 20. Januar 2016, Az.  VIII ZR 93/15 hat der BGH  entschieden, dass eine  Betriebskostenabrechnung auch dann formell ordnungsgemäß ist, wenn er den  Gesamtbetrag  der  jeweiligen   Betriebskostenart angibt, die er auf die Mieter der Abrechnungseinheit umlegt. Der Vermieter kann künftigeinen bereinigten Gesamtbetrag angeben. Die einzelnen Rechenschritte müssen nicht  mehr   erläutert werden. Damit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf (Urteile vom 14. Februar 2007, Az. VIIIZR 1/06 und vom 9.Oktober 2013, Az. VIII ZR 22/13). Dies gilt auch für die Fälle, in denen einzelneentstandene Kostenpositionen in einer Betriebskostenart nicht vollständig als Betriebskosten umlagefähigsind (z. B. Hausmeister führt auch Verwaltungsaufgaben aus).

In   dem   zu   entscheidenden   Fall   klagte   die   Vermieterin   gegen   ihre   Mieter   Nachzahlungen   aus   einer Betriebskostenabrechnung   ein.   Die   Vermieterin   erhielt   für   mehrere   Wohnanlagen   jeweils   eine   Gesamtrechnung für die Positionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr. Sie teilte die in den Rechnungenausgewiesenen  Gesamtkosten  nach   dem   Verhältnis  der   Wohnfläche   auf   die   einzelnen   Gebäude  auf.Diese  so   errechneten  Beträge  führte   sie   in  den   Betriebskostenabrechnungen   unter   der Angabe  „Gesamtbetrag“   der   einzelnen   Betriebskostenarten   auf.   Der   Rechenschritt   ist   auf   der   Betriebskostenab-rechnung nicht ersichtlich.

Die   Richter   begründeten  ihre  Entscheidung,   dass   sich   ihre  „Maßstäbe   zur  Bestimmung   der   Mindestvoraussetzungen einer formellen ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung“ weiterentwickelt hätten.Der   für   die   Abrechnung   erforderliche   Verwaltungsaufwand   solle   in   „vertretbaren   Grenzen“   gehalten werden. Auch  der Mieter habe  ein Interesse  an einer übersichtlichen Abrechnung.  Ihm  stehe  darüberhinaus auch ein Einsichtsrecht in die Rechnungsunterlagen zu, aus denen er die Einzelheiten entnehmen könne.